Employer of Record in den Vereinigten Arabischen Emiraten

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 9. April 2024 | Lesedauer ca. 3 Minuten​


Bei gleichzeitigem Anstieg sowohl ausländischer Investitionen, zeitlich befristeter Projekte als auch Dienstleistungserbringen durch ausländische Unternehmen in den VAE, zeigt sich aufgrund der gesetzlichen Voraussetzungen bei der Entsendung ausländischer Arbeitnehmer in die VAE vermehrt die Nachfrage nach dem Konzept des Employer of Records. Das Konzept des Employer of Records bringt gerade aufgrund der zugrundeliegenden rechtlichen Voraussetzungen in den VAE wesentliche Schwie­rig­kei­ten und Risiken bei der Umsetzung mit sich.​




Ist das Konzept des EoR in Ihrem Land bekannt? Ist das Konzept des EoR in Ihrem Land gesetzlich geregelt?

Bei der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in den VAE ist als wesentliches Grundprinzip das soge­nannte Sponsorshipsystem zu beachten. Dies bedeutet, dass durch die enge Verknüpfung von arbeits- und aufenthaltsrechtlichen Regelungen eine Aufenthaltsgenehmigung in der Regel einzig auf Basis eines lokales Arbeitsverhältnis beantragt werden kann. Gleichzeitig weist die Aufenthaltsgenehmigung dabei den soge­nann­ten Sponsor, also in der Regel den Arbeitgeber auf, sodass auch lediglich für diesen lokal ansässigen und nicht für den eigentlichen ausländischen Arbeitgeber, Arbeitsleistung erbracht werden kann (Art. 16 ArbG). Bereits daraus ergibt sich, dass dem Rechtssystem der VAE das Konstrukt des Employer of Records an sich fremd ist. 

Unterdessen ist zu beachten, dass auch eine Dienstleistungserbringung durch ein Unternehmen innerhalb der VAE einzig auf Grundlage einer Handelslizenz, die sogenannte Trade-License, folglich durch eine eigenständige lokale Gesellschaft zulässig ist, sodass auch aus diesem Grund eine Inanspruchnahme eines Employer of Records durch ausländische Unternehmen als rechtlich problematisch erscheint.

Wenngleich die rechtliche Zulässigkeit eines Employers of Records aufgrund der genannten Ausführungen als zweifelhaft anzusehen ist, sind es eben diese Gründe, die in der Vergangenheit zu einer vermehrten Nachfrage ausländischer Unternehmen nach einem Employer of Records in den VAE führten. Insbesondere die zwingende Voraussetzung einer Gesellschaftsgründung in den VAE zur Berechtigung der lokalen Leistungserbringung, sowie Beantragung und Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer, speziell im Falle von zeitlich befristeten Projekten, zeigt sich oftmals als (zu) hohe Hürde für ausländische Unternehmen. Aus diesem Grund ist zuletzt zu beobachten, dass vermehrt Unternehmen in den VAE rechtswidriger Weise Leistungen als Employer of Record anbieten, insofern ausländische Arbeitnehmer gegen Vergütung einzig zum Zwecke des Erhalts der Aufenthaltsgenehmigung beschäftigen, ohne jedoch über die entsprechende Lizenz oder Berechtigung hierfür zu verfügen.

Besonderheiten der Tätigkeit im Rahmen des EoR-Konzepts bzw. der Arbeitnehmerüberlassung

Grundsätzlich entsteht im Rahmen einer solchen Anstellung, wenngleich diese einzig zum Erhalt der Aufent­halts­ge­neh­mi­gung eingegangen wird, ein wirksames Arbeitsverhältnis, aus dem für beide Parteien Rechte und Pflichten entstehen. Die hieraus resultierende Problematik zeigt sich zudem darin, dass es sich bei dem Arbeits­ver­trags­werk um einen sogenannten Standardarbeitsvertrag handelt, folglich um einen, seitens der Behörde, vorformulierten Arbeitsvertrag, der innerhalb des Wortlauts zwingend und nicht abänderbar ist, sodass auch beispielsweise eine Abbedingung etwaiger Gehalts- oder Abfindungsansprüche gegen den Employer of Record von vornherein ausgeschlossen ist. Zwar sind in den VAE Supplementary Agreements, also Zusatzvereinbarungen, die die regelmäßig lediglich oberflächlichen und ungenauen Regelungen des Standard­arbeits­ver­trags rechtssicher und umfassend ergänzen, üblich und auch gerichtlich anerkannt. Jedoch sind diese in der Regel dann unwirksam, sobald sie zwingendes Recht und damit einhergehende Ansprüche, wie eben beispielsweise der gesetzliche Abfindungsanspruch, abbedingen, wenngleich die Begründung solcher Ansprüche im Rahmen des Konzepts des Employer of Records von den Parteien an sich wohl nicht gewollt sind.

Zu unterscheiden ist das Konzept des Employer of Records hierbei von der rein inländischen Arbeit­nehmer­über­lassung. Im Vergleich zum Employer of Records, bei dem es sich um eine „grenzüberschreitende Beschäftigung“ eines ausländischen Arbeitnehmers handelt, ist die rein inländische Arbeitnehmerüberlassung in den VAE lediglich unter strengen Voraussetzungen zulässig. Dabei muss die überlassende Gesellschaft über eine sog. Manpower License verfügen, die Unternehmen in den VAE berechtigt, Arbeitnehmer an anderweitige Unternehmen zu entleihen. Allerdings ist eine solche Lizenz einzig emiratischen Staatsbürgern vorbehalten, sodass eine Gesellschaft mit Manpower-Aktivität, folglich Arbeitnehmerüberlassungen, nicht durch auslän­dische natürliche Personen oder Unternehmen gegründet und ausgeführt werden kann. Fehlt es an der entsprechenden Lizenz, wird also eine Arbeitnehmerüberlassung oder auch Dienstleistungen durch einen Employer of Record durchgeführt, kann die zuständige Behörde finanzielle Strafen auferlegen oder auch unmittelbar die Lizenz entziehen, was der Auflösung der Gesellschaft gleichsteht.​

Welche steuerlichen Besonderheiten gibt es bei dem Konzept des EoR in Ihrem Land?

Unbeachtlich davon, ob dies auf Grundlage einer rechtmäßig erlangten Handelslizenz oder Aufenthalts­ge­nehmi­gung geschieht, birgt die Erbringung von Dienstleistungen durch ausländische Arbeitnehmer innerhalb der VAE – auch im Falle eines rechtswidrigen Employer of Records – grundsätzlich die Gefahr der Begründung einer steuerrechtlichen Betriebsstätte. Im Rahmen des territorialen Steuersystems der VAE werden Einkünfte von Unternehmen nur dann besteuert, die innerhalb der VAE erzielt werden. Daraus kann bei Begründung einer steuerrechtlichen Betriebsstätte eine steuerrechtliche Registrierungspflicht des Unternehmens, als auch die zwingende Erhebung und Abführung der anfallenden Umsatz- oder Körperschaftssteuer resultieren. Inwieweit eine solche inländische Leistungserbringung aus zeitlicher und sachlicher Hinsicht jedoch eine steuerrechtliche Betriebsstätte begründet, ist anhand des jeweils konkret zugrundeliegenden Sachverhaltes zu prüfen.

Wie wird sich aus Ihrer Sicht das Konzept EoR in Ihrem Land weiter entwickeln?

Abzuwarten bleibt inwieweit sich zukünftig das Konzept des Employer of Records in den VAE entwickeln und ggf. auch Einklang in die Rechtsordnung finden wird, sodass auch dessen Rechtmäßigkeit herbeigeführt werden könnte. Einerseits erscheint die rechtliche Umsetzung als durchaus realistisch, als dass hierdurch die hohe Hürde einer eigenen Gesellschaftsgründung in den VAE, auch im Falle eines lediglich befristeten Projekts und daher einer kurzzeitigen Entsendung umgangen werden könnte. Anderseits widerspräche dies der grundsätzlichen Intention des Gesetzgebers ausländische Investoren und Unternehmen dauerhaft an sich zu binden und so zu einer lokalen Gesellschaftsgründung zu bewegen, weshalb hierbei kaum eine zuverlässige Prognose abgegeben werden kann.

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