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veröffentlicht am 16. März 2022 | Lesedauer ca. 5 Minuten
Die Bedeutung schlüsselfertiger oder EPC-Projekte (kurz für: Engineering, Procurement and Construction) hat in der Region Südostasien stark zugenommen – das betrifft auch Indonesien. Bei der Realisierung spielen diverse Faktoren eine wichtige Rolle. Im nachstehenden Beitrag gehen wir genauer auf steuerliche, investitionsrechtliche und arbeitsrechtliche Überlegungen in Indonesien ein.
Nach dem indonesischen Einkommensteuergesetz begründen Arbeiten vor Ort im Zusammenhang mit Bauprojekten, Installationen und Montagen automatisch und ungeachtet ihrer Dauer eine Betriebsstätte. Unter dem bestehenden DBA stellt ein Bau- oder Montageprojekt jedoch nur dann eine Betriebsstätte dar, wenn es länger als sechs Monate dauert.
Wenn die Dauer eines EPC-Projekts zur Gründung einer Betriebsstätte führt, besteht das steuerpflichtige Einkommen der Betriebsstätte eines ausländischen Auftragnehmers aus dem Wert der vertraglich vereinbarten Waren und Dienstleistungen. Es ist üblich, Onshore- und Offshore-Anteile zu trennen, um zwischen dem Lieferanten von Waren und dem Erbringer von Dienstleistungen, der die Installation oder den Bau durchführt, zu unterscheiden. Bei diesem Ansatz beschränkt sich das steuerpflichtige Einkommen der Betriebsstätte auf den Wert der Installations- oder Baudienstleistungen.Das DBA-Protokoll sieht hier eine vorteilhafte Regelung vor. Es besagt, dass, wenn Maschinen oder Ausrüstungen vom Hauptsitz oder einer anderen Betriebsstätte des Unternehmens oder einer dritten Person im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten oder unabhängig davon geliefert werden, der Wert dieser Lieferungen nicht dem Gewinn der Baustelle oder des Bau-, Montage- oder Installationsprojekts zugerechnet wird. Nach dem DBA-Protokoll ist die Lieferung von Gegenständen also nicht dem steuerpflichtigen Gewinn der Betriebsstätte zuzurechnen. Daher ist das steuerpflichtige Einkommen der Betriebsstätte nur auf den Wert der Bau- und Montagedienstleistungen beschränkt, ohne dass der Lieferant von Waren und der Erbringer von Dienstleistungen, wie oben beschrieben, getrennt werden müssen.
Endgültige Einkommensteuer Das Baugewerbe unterliegt gemäß der Regierungsverordnung Nr. 51/2008 der Endbesteuerung. Eine Betriebsstätte, die EPC-Aktivitäten durchführt, unterliegt dieser Endbesteuerung. Die Steuer wird größtenteils über einen Quellensteuermechanismus erhoben, bei dem der Projekteigentümer von jeder Zahlung an den EPC-Auftragnehmer eine Einkommensteuer von 2 bis 6 Prozent einbehält. Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuerberechnung ist in der Regel das Bruttoeinkommen (Auftragswert). Niederlassungsgewinnsteuer Eine Betriebsstätte unterliegt ebenfalls der Niederlassungsgewinnsteuer in Höhe von 20 Prozent, die sich auf das inländische Einkommensteuergesetz bezieht. Die Niederlassungsgewinnsteuer ist vergleichbar mit der Steuer auf Dividenden oder Gewinnausschüttungen im Heimatland, die auf den Gewinn nach der Körperschaftssteuer berechnet wird. Während die Körperschaftssteuer auf den steuerpflichtigen Gewinn erhoben wird, wird die Niederlassungsgewinnsteuer auf den Restgewinn nach der Körperschaftssteuer erhoben. Der Steuersatz kann in Übereinstimmung mit den geltenden Steuerabkommen gesenkt werden. Auf der Grundlage des DBA zwischen Deutschland und Indonesien beträgt der Niederlassungsgewinnsteuersatz 10 Prozent.
EPC-Projekte fallen in den Bereich der „Bauleistungen”. Für die Erbringung von Bauleistungen muss ein Dienstleister die entsprechenden Geschäftslizenzen (Perizinan Berusaha) erwerben. Nach der derzeitigen Regelung in Indonesien wird die Art der für bestimmte Geschäftstätigkeiten erforderlichen Lizenzen auf Grundlage des kalkulierbaren Risikos und des Umfangs der betreffenden Tätigkeit festgelegt. Aus regulatorischer Sicht müssen Geschäftstätigkeiten, die von ausländischen Unternehmen durchgeführt werden, grundsätzlich als Großprojekte eingestuft werden. Nach der derzeitigen Regelung werden Großbaustellen mit einem „mittelhohen” Risiko eingestuft und erfordern daher eine Unternehmensregistrierungsnummer (Nomor Induk Berusaha oder kurz: NIB) und mit entsprechenden Geschäftslizenzen. Neben der NIB und dem Standardzertifikat muss ein ausländischer Baudienstleister auch ein Business Entity Certificate (lokal als Sertifikat Badan Usaha oder kurz: SBU bekannt) beantragen. Je nach Art der zu erbringenden Bauleistungen sind darüber hinaus zusätzliche Genehmigungen und Zertifikate erforderlich, wie z.B. das Befähigungszeugnis für Bauarbeiten, die Genehmigung zur Nutzung von Wasserressourcen und die Genehmigung zur Nutzung von Straßenteilen.
Nein, die steuerliche Registrierung einer Betriebsstätte allein reicht nicht aus, um die für die Erbringung von Bauleistungen erforderlichen Geschäftslizenzen zu erhalten. Zu dem Zweck müssen ausländische Baudienstleister entweder (i) ein Vertretungsbüro eröffnen oder (ii) eine ausländische Investitionsgesellschaft in Indonesien gründen. Entscheidet sich ein ausländischer Baudienstleister, lediglich eine Repräsentanz zu gründen, so ist zu beachten, dass das Vertretungsbüro mit einem großen lokalen Baudienstleister (der ebenfalls die erforderlichen Geschäftslizenzen erhalten hat) ein Gemeinschaftsunternehmen gründen muss, um Bauleistungen in Indonesien zu erbringen.
Technisch gesehen kann eine Betriebsstätte ein Bankkonto in Indonesien eröffnen und anschließend IDR- oder Fremdwährungszahlungen abwickeln. Da ein Projekt jedoch von einem Gemeinschaftsunternehmen oder einer ausländischen Investitionsgesellschaft (siehe obige Erläuterungen) und nicht nur von einer Betriebsstätte durchgeführt werden kann, werden infolgedessen die Zahlungen im Zusammenhang mit einem solchen Projekt auch von dem jeweiligen Gemeinschaftsunternehmen oder der ausländischen Investitionsgesellschaft abgewickelt.
Ausländische Arbeitnehmer, die zeitlich befristet in Indonesien tätig sind, benötigen ein Arbeitsvisum und eine Aufenthaltsgenehmigung auf der Grundlage der vom Arbeitsministerium erteilten Arbeitserlaubnis. Die befristete Arbeitserlaubnis kann ausländischen Arbeitnehmern erteilt werden, die in Indonesien zeitlich begrenzt tätig sind, z.B. für eine einmalig zu erbringende Leistung oder eine Tätigkeit, die innerhalb von weniger als 6 Monaten beendet werden soll.
Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis für Ausländer gehört
Für die Beantragung von Arbeitsgenehmigungen für Ausländer ist die Beteiligung einer lokalen Einrichtung erforderlich. Diese lokale Einrichtung ist der Sponsor/Garant für den ausländischen Arbeitnehmer.
Der Arbeitgeber/Sponsor in Indonesien muss ausländische Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate in Indonesien arbeiten, im nationalen Sozialversicherungsprogramm (BPJS Ketenagakerjaan) oder, wenn die Arbeitsdauer weniger als sechs Monate beträgt, in entsprechenden anderen Versicherungsprogrammen anmelden.
Ausländer, die in einem Zeitraum von 12 Monaten 183 Tage oder weniger in Indonesien arbeiten und/oder eine befristete Aufenthaltserlaubnis besitzen, werden als nicht in Indonesien steuerlich ansässig eingestuft. Einkünfte aus Indonesien, die von nicht in Indonesien ansässigen Personen bezogen werden, unterliegen der Einkommensteuer nach Artikel 26 in Höhe von 20 Prozent des Bruttobetrags.Ausländer, die sich länger als 183 Tage innerhalb eines 12-Monats-Zeitraums in Indonesien aufhalten und/oder eine Arbeitserlaubnis/Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeit von mehr als 183 Tagen besitzen, werden als in Indonesien ansässige Steuerzahler eingestuft. Ansässige Steuerzahler sind verpflichtet, eine Steuer-ID zu beantragen und eine Einkommensteuererklärung in Indonesien auf der Grundlage ihres weltweiten Einkommens abzugeben. Die für gebietsansässige Steuerzahler geltende Einkommensteuer ist wie folgt gestaffelt:
Markus Schlüter
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