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veröffentlicht am 31. August 2021 | Lesedauer ca. 2 Minuten
von Timotheus Tangermann, Rödl & Partner Paris, und Marcus Schmidbauer
Der kürzliche Wechsel des Fußballspielers Lionel Messi zum Pariser Verein Paris Saint-Germain hat die Steuerregelung für nach Frankreich entsandte Arbeitnehmer und bestimmte Führungskräfte, die sog. „Regelung für Impatriates”, in den Mittelpunkt des Interesses rücken lassen. In folgendem Artikel werfen wir einen genaueren Blick auf diese Regelung.
Gemäß Artikel 155 B des französischen Steuergesetzes (Code général des impôts, CGI) kommen Arbeitnehmer und bestimmte Führungskräfte, die für die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für einen begrenzten Zeitraum nach Frankreich ins Unternehmen wechseln, unter bestimmten Bedingungen in den Genuss einer vorübergehenden Einkommensteuerbefreiung.
Sie erhält Anwendung auf:
Um diese Steuerregelung in Anspruch nehmen zu können, müssen die betroffenen „Impatriates" folgende Voraussetzungen erfüllen:
Die Regelung gilt nur für die Jahre, in denen der „Impatriate":
Diese Befreiung wird dann bis zum 31. Dezember des achten Kalenderjahres nach dem Jahr gewährt, in dem der Arbeitnehmer seine Stelle in Frankreich antritt.
Mit dieser Regelung besteht die Möglichkeit, folgende Einkünfte von der Einkommensteuer zu befreien:
Diese Regelung ermöglicht zudem den teilweisen Abzug der Beiträge aus ausländischen Zusatzrenten- und Sozialschutzsystemen, in die der „Impatriate" vor seiner Ankunft in Frankreich eingezahlt hat.
Das Einkommensteuersystem sieht parallel dazu eine teilweise Befreiung von der Immobilien-Vermögenssteuer (Impôt sur la Fortune Immobilière, IFI) vor. Nach dieser Regelung müssen natürliche Personen, die in den fünf Kalenderjahren vor dem Jahr, in dem sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in Frankreich haben, die IFI nur auf ihre in Frankreich befindlichen Immobilien und Rechte entrichten, ohne dass eine Beschäftigung erforderlich ist.
Diese Regelung gilt für jedes Jahr, in dem der Steuerpflichtige seinen steuerlichen Wohnsitz in Frankreich beibehält, bis zum 31. Dezember des fünften Jahres nach dem Jahr, in dem der steuerliche Wohnsitz in Frankreich begründet wurde. Gerne prüfen wir Ihre Situation und unterstützen Sie bei Ihrer Ankunft in Frankreich im Rahmen der Formalitäten für die Impatriierung.
Christophe Jolk
Avocat à la Cour (Paris / Luxembourg), Attorney at Law (New York)
Associate Partner
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Rödl & Partner in Frankreich