Home
Für die Geltendmachung eines Gewerbeverlusts müssen das Kriterium der Unternehmeridentität sowie der Unternehmensidentität vorliegen. Im vorliegenden Fall gibt es keine Argumente gegen den Fortbestand der Unternehmeridentität. Unternehmensidentität liegt vor, wenn der im Verlustabzugsjahr bestehende Gewerbebetrieb mit jenem identisch ist, der im Verlustentstehungsjahr bestand. Eine Kapitalgesellschaft gilt grundsätzlich in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG, sodass eine Unternehmensidentität unproblematisch angenommen werden kann. Eine Änderung ihrer wirtschaftlichen Betätigung berührt die Unternehmensidentität einer Kapitalgesellschaft nach ständiger Rechtsprechung nicht, solange derselbe einheitliche Gewerbebetrieb i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG weiterhin existiert. Der Gewerbebetrieb der Klägerin wurde nicht gem. § 2 Abs. 5 Satz 1 GewStG eingestellt, da er beim Asset Deal nicht "im Ganzen" auf einen anderen Unternehmer überging. Die für die Gewerbeverlustnutzung erforderlichen Unternehmensidentität blieb durch den Asset Deal unberührt.
Die Frage, ob bei einer Anwachsung eine Ausnahme von dem Grundsatz der Unerheblichkeit der Unternehmensidentität bei einer Kapitalgesellschaft zu machen ist, ist in der Literatur sowie in der Rechtsprechung umstritten. Der BFH entschied, die Unternehmensidentität sei nur im Zeitpunkt der Anwachsung erforderlich. Nach der Anwachsung verbleibe bei der Körperschaft ein einheitlicher Gewerbebetrieb. Die Unternehmensidentität sei gewahrt, solange nicht der (gesamte) Betrieb der aufnehmenden Kapitalgesellschaft veräußert oder aufgegeben werde. Laut BFH bedürfte es ansonsten einer rechtlichen Grundlage, die die Verlustnutzung von der identitätswahrenden Fortführung des verlustverursachenden Betriebs der Personengesellschaft abhängig macht. Nach der Anwachsung festgestellte vortragsfähige Gewerbeverluste sind bei der Kapitalgesellschaft nicht mehr in ihren ursprünglichen Bestandteilen unterscheidbar. Aus den Verlustfeststellungsbescheiden sei nicht ersichtlich, dass die vortragsfähigen Fehlbeträge teilweise von einer Personengesellschaft stammten. Eine Differenzierung zwischen verschiedenen Teilen des Gewerbeverlusts ist im GewStG nicht ersichtlich. Soweit ein ursprünglich im Betrieb einer Personengesellschaft entstandener Gewerbeverlust durch Anwachsung auf eine Kapitalgesellschaft übergegangen ist, entfällt der bei der Kapitalgesellschaft als vortragsfähig festgestellte Fehlbetrag nicht dadurch, dass sie den verlustverursachenden Geschäftsbereich im Wege eines Asset Deals weiterveräußert.
Early Tax Birds
Prof. Dr. Florian Haase, M.I.Tax
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater
Partner, Niederlassungsleiter
Anfrage senden
Profil
Philip Nürnberg
Dipl. Finanzwirt (FH), Master of International Taxation (M.I.Tax), Steuerberater
Associate Partner