Markenschutz in der Türkei

PrintMailRate-it

veröffentlicht am 28. April 2023 | Lesedauer ca. 5 Minuten


Planen Sie, in der Türkei ein Unternehmen zu gründen oder sind Sie bereits am türkischen Markt tätig? Wenn ja, so ist Markenschutz in der Türkei auch für Sie ein Thema. Mit ständiger Zunahme des Markenbewusstseins der Verbraucher gewinnt die Marke immer mehr an Bedeutung. Als Marketinginstrument ist sie ein wichtiger Erfolgsfaktor für Ihr Unternehmen. Sie erleichtert die Kommunikation zwischen dem Unternehmen und den Kunden und hilft Ihren potenziellen Kunden, die Waren und Dienstleistungen Ihres Unternehmens in der Angebotsflut zu erkennen und von denen Ihrer Wettbewerber zu unterscheiden.


Wenn Sie Ihre Marke nicht rechtzeitig schützen, laufen Sie Gefahr, dass Ihre Wettbewerber Ihnen zuvorkommen. Das Markenrecht unterliegt dem Prioritätsprinzip: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.“ In der Türkei sind die Bestimmungen zum Markenschutz im Gesetz über gewerbliches Eigentum geregelt.

Was ist eine Marke?

Eine Marke dient grundsätzlich der Kennzeichnung von Waren und/oder Dienstleistungen eines Unternehmens. Das können beispielsweise Wörter, Buchstaben, Zahlen, Abbildungen, aber auch Farben, Hologramme, Mul­ti­me­di­azeichen und Klänge sein. Die Marke ermöglicht es somit, die Waren und/oder Dienstleistungen eines Un­ter­nehmens von den Waren und/oder Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Sie muss im tür­ki­schen Markenregister so dargestellt werden können, dass der Gegenstand des Schutzes, den der Mar­ken­in­haber genießt, klar und eindeutig verstanden wird. Daher sind nur die Zeichen schutzfähig, die geeignet sind, Waren und/oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. 


Wie lässt sich eine Marke in der Türkei schützen?

Der Markenschutz nach dem türkischen Gesetz über gewerbliches Eigentum beginnt rückwirkend mit dem Da­tum der Anmeldung zur Eintragung in das türkische Markenregister, sofern die Marke anschließend vom tür­­ki­schen Patent- und Markenamt genehmigt und in das türkische Markenregister eingetragen wird. Der Erwerb des Markenschutzes gewährt dem Inhaber der Marke das ausschließliche Recht, die Marke für die geschützten Waren und/oder Dienstleistungen zu benutzen und die unbefugte Benutzung der Marke zu untersagen. Damit dient er nicht nur dem Schutz eines Unternehmens vor Umsatzeinbußen, sondern auch dem Schutz des Ima­ges, des Rufs und des Gesamtwerts eines Unternehmens. Grundsätzlich wird mit Eintragung im Markenregister das Recht des Erstanmelders geschützt. Doch kennt das Gesetz auch Schutzinstrumente gegen die unbefugte Benutzung einer Marke. 

Handlungen, die als Verletzung des Markenrecht gelten, werden im Gesetz aufgeführt. Zu den Mar­ken­ver­letz­un­gen gehören unter anderem die Nachahmung der betreffenden Marke ohne die Erlaubnis des Mar­­ken­­in­ha­bers und der Verkauf oder Vertrieb von Waren und/oder Dienstleistungen unter Verwendung eines Zeichens, das einer eingetragenen Marke ähnlich ist. Im Falle einer Markenverletzung hat der Markeninhaber das Recht, bei Gericht eine Entscheidung zur Unterlassung von Verletzungshandlungen sowie Schadensersatz nach dem türkischen Gesetz über gewerbliches Eigentum zu beantragen.

Wenn die Marke jedoch nicht im türkischen Markenregister eingetragen ist, kann kein Markenschutz gemäß dem Gesetz über gewerbliches Eigentum genossen werden. In diesem Fall kommen die Vorschriften des tür­ki­schen Handelsgesetzbuches zum unlauteren Wettbewerb als ein Schutzinstrument in Betracht. Als unlauteren Wettbewerb bezeichnet man ein betrügerisches oder anderweitig unlauteres Verhalten sowie Ge­schäfts­prak­tiken, welche die Beziehungen zwischen Wettbewerbern beeinträchtigen. Dem Gericht gegenüber muss zu­nächst die tatsächliche Markeninhaberschaft nachgewiesen werden. Anschließend muss das Vorliegen eines unlauteren Wettbewerbs nachgewiesen werden. Wird die Handlung als unlauter befunden, kann unter anderem die Unterlassung der Geschäftspraktik, die Berichtigung falscher und irreführender Angaben, die Vernichtung der Mittel und Waren, die zur Begehung des unlauteren Wettbewerbs beigetragen haben, sowie Schadensersatz beansprucht werden. Für die Frage, bei wem die Darlegungs- und Beweislast für eine Markenverletzung liegt, kommt es darauf an, ob die Marke im Markenregister eingetragen ist oder nicht. 

Wie läuft das Markeneintragungsverfahren ab?

Die Anmeldung zur Eintragung der Marke erfolgt beim türkischen Patent- und Markenamt. Vor Anmeldung ist es ratsam, eine Markenrecherche nach Begriffen und Warenklassen (Nizza-Klassen) durchzuführen. Wenn die betreffende Marke nicht bereits registriert ist, kann die Eintragung beim türkischen Patent- und Markenamt in eine oder in mehrere Warenklassen beantragt werden. Das Recht auf Eintragung einer Marke steht aus­schließ­lich der Person zu, die zur Benutzung der Marke berechtigt ist. 

Wenn kein absolutes Eintragungshindernis vorliegt und alle anderen Anforderungen des türkischen Gesetzes über gewerbliches Eigentum erfüllt sind, wird die angenommene Anmeldung in einem Markenblatt des tür­ki­schen Patent- und Markenamts veröffentlicht und Dritten bekannt gegeben. Dritte können gegen die Ein­tra­gung einer Marke innerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung sowohl aus absoluten als auch aus relativen Gründen Widerspruch einlegen. Geht kein Widerspruch ein, wird die Marke in das tür­ki­sche Markenregister eingetragen. Nach erfolgreicher Eintragung der Marke in das türkische Markenregister dauert der Markenschutz zehn Jahre ab dem Tag der Anmeldung und kann alle zehn Jahre verlängert werden, indem vor dem Ablaufdatum ein Antrag gestellt wird.

Ist ein internationaler Markenschutz möglich?

Mit Eintragung der Marke beim türkischen Markenregister genießt der Markeninhaber Markenschutz auf na­tio­na­ler Ebene. In Anbetracht der Tatsache, dass die Türkei kein EU-Mitglied ist, führt ein EU-weiter Mar­ken­schutz (die so genannte „Unionsmarke“) nicht zu einem Schutz in der Türkei. 

Ein internationaler Markenschutz gemäß des Madrider Abkommens kommt jedoch in Betracht. Das Madrider Abkommen und das Protokoll zum Madrider Abkommen regeln die internationale Registrierung von Marken. Die Eintragung und anschließende Verwaltung einer internationalen Marke erfolgt bei der Weltorganisation für geis­ti­ges Eigentum (WIPO) in Genf, die das Register der internationalen Marken führt. Dies gibt den Markeninhaber die Möglichkeit, den Schutz seiner Marke auf andere Vertragsstaate auszudehnen. Es ist zwingend erforderlich, dass eine gültige Markenanmeldung oder eine eingetragene Marke im jeweiligen nationalen Markenamt vor­liegt, bevor ein Antrag auf internationale Markenregistrierung gestellt wird.

Wie läuft das Verfahren für internationale Markeneintragung nach dem Madrider System ab?

Markeninhaber können das Madrider System nutzen, wenn sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaates des Madrider Protokolls sind, dort ihren Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung haben. Die Türkei ist Partei des Madrider Protokolls. Für Marken, die im türkischen Markenregister eingetragen oder angemeldet sind, muss der Antrag auf eine internationale Markeneintragung beim türkischen Patent- und Markenamt eingereicht werden. Nach Einreichung des Antrags prüft das türkische Patent- und Markenamt zunächst die Vor­aus­setz­un­gen für die Eintragung einer internationalen Marke, insbesondere die Übereinstimmung der internationalen An­meldung mit der türkischen Basismarke. Der Antragsteller darf z.B. den Umfang des Waren- und/oder Dienst­leis­tungsverzeichnisses in der internationalen Anmeldung einschränken, aber nicht erweitern. Im Antrag muss deutlich angegeben werden, in welchen Ländern der Schutz der Marke beantragt wird. Für den Antrag sind sowohl eine Gebühr an das türkische Patent- und Markenamt als auch Gebühren an die WIPO zu entrichten. Die Kosten hängen hauptsächlich davon ab, welche Länder gewählt werden und wie viele Waren- und Dienst­leistungsklassen beantragt werden. 

Das türkische Patent- und Markenamt leitet die Anmeldung an die WIPO weiter. Die WIPO prüft die Anmeldung und trägt die Marke in das internationale Markenregister ein, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Die WIPO veröffentlicht dann die Eintragung in der "WIPO-Gazette of International Marks" (Zeitung für internationale Mar­ken), schickt dem Antragsteller eine Anmeldebescheinigung und benachrichtigt die ausgewählten Ver­trags­staaten. 

Wie wird der internationale Schutz gewährt?

Die Veröffentlichung der Marke in der WIPO-Zeitung bedeutet jedoch nicht, dass die Marke von Rechts wegen in allen gewählten Ländern Schutz erlangt. Die Prüfung der Schutzfähigkeit von internationalen Marken findet in den ausgewählten Ländern statt. Diese Länder haben die Möglichkeit, innerhalb eines Jahres (oder in man­chen Fällen 18 Monate) nach Bekanntwerden der Marke den Schutz nach ihrem nationalen Recht abzulehnen. Wird die Marke in einem Land zurückgewiesen, bleibt der Markenschutz in anderen ausgewählten Ländern gül­tig. Wird innerhalb der genannten Frist keine Schutzverweigerung mitgeteilt bzw. die Erklärung über die Schutz­gewährung erklärt, so wird Markenschutz gewährt, und der Inhaber der internationalen Marke kann somit die vollen Rechte eines nationalen Markeninhabers genießen.

Jede im internationalen Register eingetragene Marke genießt den Schutz der ausgewählten Länder für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Datum der internationalen Registrierung. Vor Ablauf dieser Frist muss bei der WIPO ein Verlängerungsantrag gestellt werden, damit der Schutz fortbesteht. Wird diese Frist versäumt, kann die Verlängerung innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Frist gegen Zahlung einer zusätzlichen Gebühr beantragt werden.

FAZIT

Marken sorgen für einen gewissen Wiedererkennungswert bei den Kunden und machen oft den ent­schei­den­den Unterschied im Wettbewerb aus. Der Markenschutz bietet dem Markeninhaber einen klaren Wett­be­werbs­vor­teil gegenüber den Wettbewerbern und ist in der Türkei im Grunde auf zwei Wegen möglich:
  • nationaler Markenschutz nach dem türkischen Gesetz über gewerbliches Eigentum
  • internationaler Markenschutz nach dem Madrider System
Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu