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veröffentlicht am 12. April 2019 | Lesedauer ca. 5 Minuten
Die staatliche Gebühr für die Prüfung des Antrags zur Erteilung der Arbeitserlaubnis/Sonderarbeitserlaubnis beträgt 5 Basiseinheiten (ca. 50 Euro) und für die Verlängerung dieser Erlaubnisse 3 Basiseinheiten (ca. 30 Euro). In einigen Fällen sehen die Gesetze eine Befreiung von den staatlichen Gebühren für die Beantragung einer Arbeitserlaubnis/Sonderarbeitserlaubnis sowie für deren Verlängerung vor. Diese Befreiung von den staatlichen Gebühren wird insbesondere Ansässigen und Investoren des Chinesisch-Belarussischen Industrieparks (Great Stone Industrial Park) gewährt.
Außerdem muss die staatliche Gebühr nicht entrichtet werden, wenn der ausländische Arbeitnehmer von einem Investor und/oder einem von diesem Investor gegründeten belarussischen Unternehmen unabhängig oder gemeinsam zur Durchführung eines mit der Republik Belarus geschlossenen Investitionsvertrags oder von einem Auftragnehmer oder Entwickler der Projektdokumentation im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Investitionsprojekts angestellt wird.
Die genannten Genehmigungen werden in der Regel für einen Zeitraum von einem Jahr erteilt. Für hochqualifizierte Arbeitnehmer kann die Arbeitserlaubnis auch für 2 Jahre erteilt werden. Die genannten Fristen dürfen nur einmal um die gleiche Dauer verlängert werden, nach deren Ablauf muss der Arbeitgeber die Erteilung neuer Genehmigungen beantragen.
Nach Vorlage der entsprechenden Dokumente durch den Arbeitgeber werden die Genehmigungen innerhalb von 15 Tagen erteilt. Um eine Genehmigung zu verlängern, muss der Arbeitgeber (oder sein Vertreter) den entsprechenden Antrag frühestens zwei Monate und spätestens 15 Tage vor Ablauf der zuvor erteilten Genehmigung einreichen. Dabei setzt die Migrationsbehörde einen Stempel direkt auf die ursprünglich ausgestellte Genehmigung.
Ausländische Staatsangehörige dürfen in Belarus grundsätzlich nur dann beschäftigt werden, wenn die freie Stelle von keinem belarussischen Staatsbürger und/oder einem ausländischen Staatsangehörigen mit ständigem Wohnsitz in Belarus besetzt werden kann. Daher muss im Antrag auf Erteilung der Arbeitserlaubnis detailliert begründet werden, weshalb ein Bedürfnis besteht, den ausländischen Arbeitnehmer anzustellen. Wird der ausländische Arbeitnehmer von mehreren Arbeitgebern als Teilzeitkraft beschäftigt, muss jeder dieser Arbeitgeber die entsprechende Arbeitserlaubnis für seinen Arbeitnehmer einholen.
Angesichts der Komplexität und des Arbeitsaufwands zur Vorbereitung der Unterlagen für die Beschäftigung des ausländischen Arbeitnehmers empfehlen wir, den Prozess mindestens 6-8 Wochen vor dem voraussichtlichen Zeitpunkt des Arbeitsbeginns einzuleiten.
Aufgrund internationaler Abkommen können für Staatsangehöriger bestimmter Staaten abweichende Regeln gelten. So benötigen Staatsangehörige eines EAWU-Mitgliedstaats (zu denen neben Belarus noch Armenien, Kasachstan, Russland und Kirgisistan gehören) keine Arbeitserlaubnis für Belarus.
Außerdem ist für ausländische Arbeitnehmer, die einen Arbeitsvertrag mit einem im High-Tech-Park ansässigen Unternehmen schließen, keine Arbeitserlaubnis erforderlich. In dem Fall werden lediglich die Migrationsbehörden am Wohnort des Arbeitnehmers innerhalb von drei Werktagen nach Abschluss des Arbeitsvertrags entsprechend informiert.
Darüber hinaus ist keine Arbeitserlaubnis erforderlich, um einen Ausländer als Leiter einer Repräsentanz eines ausländischen Unternehmens in Belarus anzustellen.
Bei der Anstellung eines Ausländers muss der Arbeitgeber ein zwingend einzuhaltendes Verfahren durchlaufen, wobei einige Besonderheiten zu berücksichtigen sind. Diese Besonderheiten können z.B. im Arbeitsvertrag, in den vom Ausländer vorzulegenden Unterlagen usw. ihren Ausdruck finden. Der Arbeitgeber muss außerdem sicherstellen, dass der ausländische Bewerber die erforderlichen Qualifikationen besitzt. Bei der Anstellung eines Ausländers für eine Stelle, die eine bestimmte (akademische) Ausbildung erfordert, muss der Ausländer wie auch jeder andere Bewerber einen Nachweis über seine entsprechende akademische Qualifikation erbringen. Wurden seine einzureichenden Dokumente im Ausland ausgestellt, müssen sie im Voraus ordnungsgemäß anerkannt werden.
Die Registrierung der Arbeitstätigkeit darf nur im belarussischen Arbeitsbuch erfolgen darf. Dieses Arbeitsbuch wird vom belarussischen Arbeitgeber für den ausländischen Arbeitnehmer ausgestellt, sofern es nicht bereits durch einen vorherigen belarussischen Arbeitgeber ausgestellt wurde.
Mit Ausnahme der genannten Fälle wird die Arbeitserlaubnis an die Migrationsbehörde zurückgegeben; falls kein Arbeitsvertrag mit dem ausländischen Arbeitnehmer abgeschlossen wurde.
Gemäß dem Beschluss des Präsidenten der Republik Belarus Nr. 8 vom 9. Januar 2017 dürfen Staatsangehörige von fast 80 Staaten weltweit (einschließlich der EU-Mitgliedstaaten) Belarus bis zu 30 Tage lang visumsfrei besuchen.
Gemäß einer offiziellen Klarstellung der Migrationsbehörde gilt das visumsfreie Verfahren jedoch nicht für die Fälle, in denen ein Ausländer zu Beschäftigungszwecken in Belarus einreist. In dem Fall muss er das entsprechende Einreisevisum in einer ausländischen konsularischen Einrichtung der Republik Belarus erlangen.
Ausländische Bürger, die eine befristete Aufenthaltsgenehmigung ordnungsgemäß erlangt haben, können anschließend mehrfache Einreisevisa für die gesamte Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsgenehmigung beantragen. Die Visa werden durch die Migrationsbehörden am Ort des befristeten Aufenthalts der ausländischen Antragsteller in Belarus ausgestellt.
Das entsprechende Verwaltungsverfahren dauert zehn Tage nach Einreichung aller erforderlicher Unterlagen. Die Verwaltungsgebühr beträgt sechs Basiseinheiten (ca. 60 Euro). Diese Frist kann durch ein beschleunigtes Verfahren verkürzt werden: bis zu fünf Tage (zuzüglich einer Basiseinheit, oder ca. Zehn Euro) oder bis zu einem Tag (zuzüglich drei Basiseinheiten, oder ca. 30 Euro).
Yurij Kazakevitch
Zertifizierter Jurist (Belarus)
Associate Partner
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