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veröffentlicht am 23. Januar 2020 | Lesedauer ca. 7 Minuten
Die vom Justizministerium und Handelsministerium zusammen mit der Entwicklungs- und Reformkommission der Volksrepublik China ausgearbeitete Verordnung zur Umsetzung des Gesetzes über ausländische Investitionen (die „Durchführungsverordnung“) trat am 1. Januar 2020 in Kraft. Bei der Durchführungsverordnung handelt es sich um eine ergänzende Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über ausländische Investitionen der Volksrepublik China (Gesetz über ausländische Investitionen/Foreign Investment Law – kurz „FIL“), in der die einzelnen Vorschriften des Gesetzes erläutert werden. Sowohl mit dem FIL als auch der Verordnung soll das Investitionsumfeld kontinuierlich optimiert und die legitimen Rechte und Interessen ausländisch investierter Unternehmen geschützt werden.
In der Durchführungsverordnung wird der Begriff der ausländischen Investitionen klar definiert. Wie im FIL festgelegt, umfassen ausländische Investitionen die Gründung von ausländisch investierten Unternehmen in China und neue Investitionsprojekte durch ausländische Investoren allein oder gemeinsam mit anderen Investoren. Der Begriff „andere Investoren“ ist jedoch umstritten. Um diese Frage zu klären, werden in der Durchführungsverordnung chinesische natürliche Personen ausdrücklich als „andere Investoren“ genannt. Ausländische Investoren können daher eigenständig oder gemeinsam mit chinesischen natürlichen Personen ausländisch investierte Unternehmen gründen oder in neue Projekte investieren, wobei die ausländischen Investitionen durch das FIL und die Durchführungsverordnung geschützt sind.
Das Genehmigungs- und Registrierungsverfahren für die Gründung ausländisch investierter Unternehmen war ein Verfahren, das auf dem Gesetz der Volksrepublik China über chinesisch-ausländische Equity Joint Ventures, dem Gesetz der Volksrepublik China über chinesisch-ausländische Co-operative Joint Ventures und dem Gesetz der Volksrepublik China über vollständig ausländisch investierte Unternehmen und deren entsprechenden Verwaltungsvorschriften basierte. Mit Inkrafttreten des FIL und der Durchführungsverordnung am 1. Januar 2020 wurden die drei oben genannten Gesetze aufgehoben. Ebenfalls aufgehoben wurden deren Durchführungsbestimmungen sowie die Verordnung über die Dauer chinesisch-ausländischer Joint-Venture-Unternehmen. Das Genehmigungs- und Registrierungssystem für die Gründung von ausländisch-investierten Unternehmen findet seit dem 1. Januar 2020 keine Anwendung mehr. Durch diesen Schritt wird das durch das FIL eingeführte System der Gleichbehandlung inländisch und ausländisch investierter Unternehmen und der Negativlisten für ausländische Investitionen wirksam umgesetzt. Das Verfahren für die Gründung ausländisch investierter Unternehmen wird durch die Durchführungsbestimmungen weiter vereinfacht und ein günstigeres Umfeld für ausländische Investitionen geschaffen.
Die neu in Kraft getretene Verordnung präzisiert den Anwendungsmechanismus der Negativliste für ausländische Investitionen. Demnach dürfen ausländische Investoren keine Investitionen in Wirtschaftszweigen tätigen, in denen Investitionen durch die Negativliste verboten sind. Sofern ausländische Investitionen in der Negativliste beschränkt sind, müssen Investoren die in der Negativliste genannten Eigenkapitalanforderungen, Anforderungen an die Geschäftsführung sowie weitere Vorgaben der Beschränkung erfüllen. Die Negativliste wird in verschiedenen zeitlichen Abständen mit Blick auf die weitere Öffnung und die wirtschaftliche Entwicklung des Landes angepasst. Vor dem Hintergrund der aktuellen Wirtschaftspolitik ist es absehbar, dass die Negativliste weiter reduziert wird.
Im Einklang mit den Bestimmungen im FIL, die ausländische Investoren zu Investitionen in bestimmten Bereichen bewegen und ermutigen sollen, werden in der Durchführungsverordnung weitere besondere Fördermaßnahmen aufgeführt. Gemäß den Richtlinien über geförderte Auslandsinvestitionen haben Investoren Anspruch auf eine Vorzugsbehandlung in den Bereichen öffentliche Finanzen, Besteuerung, Finanzierung und Landnutzung, sofern sie in entsprechend geförderte Branchen investieren. Darüber hinaus wird in der Durchführungsverordnung klargestellt, dass ausländische Investoren berechtigt sind, entsprechende Vorzugsbehandlungen für Reinvestitionen zu beanspruchen (d.h. ihre Investitionen in China mit ihren Kapitalerträgen in China auszuweiten).
Für das im FIL eingerichtete Meldesystem für ausländisch investierte Unternehmen wurden in der Durchführungsverordnung die Einzelheiten für die Umsetzung des Systems geklärt. Ausländisch investierte Unternehmen müssen relevante Informationen der Investition über das Unternehmensregistrierungssystem (National Enterprise Credit Information Publicity System) melden. Die dort hinterlegten Informationen beziehen sich auf Inhalt, Umfang, Zeitraum und Verfahren der geplanten Investition. Gleichzeitig verstärken die Behörden den Informationsaustausch untereinander, so dass Unternehmen mit einem Bürokratieabbau bei der Registrierung und Meldung rechnen können und stark entlastet werden.
Zur Umsetzung des Informationssystems für ausländisch investierte Unternehmen verkündete China am 30. Dezember 2019 die Maßnahmen zur Informationsübermittlung ausländisch investierter Unternehmen (die „Maßnahmen“). Die Maßnahmen traten am 1. Januar 2020 in Kraft. Sie sehen vor, dass ausländische Investoren oder ausländisch investierte Unternehmen Informationen über Investitionen durch die Vorlage der Erstmeldung, Änderungsmeldung, Liquidationsmeldung und des Jahresberichtes regelkonform übermitteln müssen. Bei der Gründung eines ausländisch investierten Unternehmens in China muss ein ausländischer Investor zum Zeitpunkt der Registrierung einen Erstbericht über das Unternehmensregistrierungssystem einreichen. Der Erstbericht muss die grundlegenden Informationen des Unternehmens, der Investoren und der tatsächlichen Eigentümer sowie Informationen zur geplanten Investition und weitere Informationen enthalten. Wenn die in der Erstmeldung enthaltenen Informationen geändert werden und sie eine Registrierung erfordern, hat das Unternehmen eine Änderungsmeldung über das Unternehmensregistrierungssystem einzureichen. Die Marktaufsichtsbehörde leitet die eingereichte Erst- oder Änderungsmeldung zeitnah an die anderen Behörden weiter.
Auf Grundlage der Bestimmungen des FIL verpflichtet sich die Regierung, in- und ausländisch investierte Unternehmen gleich zu behandeln: In der Durchführungsverordnung wird betont, dass staatliche Vergünstigungen bspw. staatliche Finanzierung, Bereitstellung von Land, Steuervergünstigung, Qualifizierungsgewährung, Standardsetzung usw. für in- und ausländisch investierte Unternehmen gleichermaßen gelten sollen.
Das FIL garantiert ausländisch investierten Unternehmen das Recht auf eine faire Beteiligung an öffentlichen Ausschreibungen. In der Durchführungsverordnung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Regierung und die maßgeblichen Behörden den freien Zugang ausländisch investierter Unternehmen zu öffentlichen Ausschreibungsverfahren in den Regionen und Wirtschaftsbereichen nicht behindern oder einschränken dürfen.
Für die Anforderungen im FIL, dass in- und ausländisch investierte Unternehmen gleichermaßen an der Erarbeitung von Standards beteiligt sein sollen, legt die Durchführungsverordnung fest, dass vollständig ausländisch investierte Unternehmen das gleiche Recht haben, „nationale Standards, Industrienormen, lokale Standards und Unternehmensstandards“ rechtmäßig zu entwickeln, Vorschläge einzureichen und Umsetzungsentwürfe einzubringen.
Das FIL sieht vor, dass ausländisch investierte Unternehmen das Recht haben, sich durch die Ausgabe von Aktien, Unternehmensanleihen oder sonstiger Mittel, Finanzmittel zu beschaffen. Die Durchführungsverordnung definiert „sonstige Mittel“ als die öffentliche oder nicht öffentliche Ausgabe anderer Finanzierungsinstrumente oder die Aufnahme von Auslandsschulden. Diese Klarstellung erweitert die Finanzierungsmöglichkeiten für ausländisch investierte Unternehmen und hilft, die Probleme der Kapitalbeschaffung zu lösen. Gleichzeitig wird auf Grundlage der Bestimmungen des FIL, wonach ausländische Investoren Finanzmittel in RMB oder Fremdwährungen im Einklang mit den gültigen Gesetzen frei ein- und ausführen können, in der Durchführungsverordnung eine weitere Erläuterung gegeben: Währung, Höhe und Häufigkeit von Devisengeschäften ausländischer Investoren dürfen nicht unrechtmäßig beschränkt werden; die rechtmäßigen Einkünfte ausländischer Arbeitnehmer können ebenfalls frei überwiesen werden. Das heißt, dass die Durchführungsverordnung ausländischen Investoren und Unternehmen den freien Devisenverkehr garantiert, sofern sie im Einklang mit geltendem Recht sind.
Die Bestimmungen zum Schutz geistigen Eigentums im FIL spiegeln den Trend zu einer umfassenden Verbesserung der Standards des Schutzes geistigen Eigentums in China wider. Die Durchführungsverordnung stärkt den Schutz von Technologien und Geschäftsgeheimnissen, die sich im Besitz ausländischer Investoren oder ausländisch investierter Unternehmen befinden. Die im FIL festgelegten Anforderungen, dass keine administrativen Mittel zur Erzwingung des Technologietransfers eingesetzt werden dürfen, werden mit der Durchführungsverordnung konkretisiert. Verwaltungsbehörden und deren Personal dürfen keinen Verwaltungszwang in Lizenzierung, Inspektionen oder Strafen einsetzen, um einen Technologietransfer oder dessen Erzwingung in verschleierter Form herbeizuführen.
Gleichzeitig weist die Durchführungsverordnung auf den im Gesetz verankerten Grundsatz des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen ausländisch investierter Unternehmen darauf hin, dass nur das zuständige Personal bei den Behörden Zugang zu Materialien oder Informationen, die Geschäftsgeheimnisse beinhalten, haben darf. Besteht die Notwendigkeit, entsprechende Informationen oder Materialien mit anderen Abteilungen zu teilen, so sind die darin enthaltenen Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln.
Die Durchführungsverordnung verstärkt die im FIL vorgesehenen Investitionsschutzmaßnahmen für ausländische Investoren. Das FIL weist eindeutig darauf hin, dass die Regierung ausländische Investoren nicht enteignen darf. In der Durchführungsverordnung wird in diesem Zusammenhang festgelegt, dass, wenn die Regierung unter besonderen Umständen aus Gründen des öffentlichen Interesses einen ausländischen Investor enteignet, das gemäß den gesetzlichen Verfahren erfolgen muss und dem Investor eine Entschädigung nach dem Marktwert zusteht.
Das FIL sieht vor, dass die Regierung und die Behörden auf allen Ebenen die politischen Verpflichtungen und Verträge, die gegenüber ausländischen Investoren und ausländisch investierten Unternehmen eingegangen wurden, erfüllen muss. In der Durchführungsverordnung werden die Bestimmungen weiter verfeinert, indem ein möglicher Vertragsbruch durch die Anpassung des Verwaltungsbezirks, eines Beamtenwechsels, einer Anpassung der Institution oder der Funktion untersagt werden. Kommen die zuständigen Behörden und das Personal ihren Verpflichtungen oder Verträgen nicht nach, so tragen sie die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen.
Das FIL hebt die folgenden Gesetze auf:
Gleichzeitig legt das FIL fest, dass ausländisch investierte Unternehmen, die auf Grundlage der drei oben genannten Gesetze gegründet wurden, innerhalb der im FIL festgelegten fünfjährigen Übergangsfrist die ursprüngliche Gesellschaftsform beibehalten können. In der Durchführungsverordnung sind spezifische Bestimmungen für den Umgang mit solchen ausländisch investierten Unternehmen nach der Übergangszeit festgelegt: Ausländisch investierte Unternehmen, die zum 1. Januar 2025 ihre Organisationsform, Organisationsstruktur etc. nicht angepasst und die Änderung nicht registriert haben, müssen davon ausgehen, bei anderen beantragten Registrierungsangelegenheiten von den Behörden nicht berücksichtigt zu werden und müssen mit der Veröffentlichung der entsprechenden Situation rechnen. Diese Maßnahme soll Unternehmen effektiv zur Zusammenarbeit bei der Umsetzung des neuen Gesetzes bewegen, ohne den normalen Geschäftsbetrieb zusätzlich zu belasten. Wenn die Organisationsform und die Organisationsstruktur in Übereinstimmung mit den Gesetzen angepasst sind, können die im Joint-Venture- oder Kooperationsvertrag vereinbarten Methoden der Eigenkapital- oder Kapitalübertragung, der Einkommensverteilung und der Verteilung der Liquidationserlöse usw. weiterhin vertragsgemäß gelten. Damit kann die Umsetzung des FIL und der Durchführungsverordnung reibungslos und effektiv durchgeführt werden, während die Wirksamkeit der Verträge unberührt bleibt. Es ist jedoch zu beachten, dass die Durchführungsverordnung nicht auf die Rechtsfolgen für ausländisch investierte Unternehmen eingeht, die nicht innerhalb der fünfjährigen Frist den Transformationsprozess durchlaufen. Die Wirksamkeit des Joint-Venture-Vertrages, der Satzung und des Vorstandsbeschlusses in der ursprünglichen Organisationsform muss nach der Übergangszeit vereinheitlicht und durch weitere Rechtsdokumente und der Rechtspraxis geklärt werden.
Angesichts der Tatsache, dass das FIL die Frage von Investitionen von Investoren aus Hongkong, Macao und Taiwan sowie von im Ausland ansässigen chinesischen Staatsbürgern nicht regelt, wird in der Durchführungsverordnung eindeutig festgelegt:
Xiaomei Fu, LL.M.
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Sebastian Wiendieck
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